Hundesteuer
Allgemeine Informationen
Wer im Gemeindegebiet einen über zwei Monate alten Hund hält, hat dies der Gemeindeverwaltung innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Hundehaltung oder nachdem der Hund das entsprechende Alter erreicht hat, schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Veräußerung eines Hundes. In der Anzeige ist der Name und die Anschrift des Erwerbers, das Alter und die Rasse des Hundes sowie der Vorbesitzer anzugeben. Für jeden Hund, egal ob er steuerpflichtig ist oder nicht, wird bzw. wurde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese Hundesteuermarke bleibt Eigentum der Gemeinde und ist für die Dauer der Hundehaltung in der Gemeinde gültig. Die Hundesteuermarke ist gut sichtbar am Halsband des Hundes zu befestigen. Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen dienen. Außerdem wird auf Antrag Steuerbefreiung für Hunde gewährt, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Die Hundesteuersatzung als Download finden Sie hier. Nähere Auskünfte erhalten Sie im Fachdienst Finanzen.
Ansprechpartner
Abteilung II - FinanzenHelmsteder Straße 1
26434 Hohenkirchen
Frau C. Ehmen
Raum 116
Helmsteder Straße 1
26434 Hohenkirchen 04463 989 - 124
04463 989 - 150
Herr O. Remmers
Raum 116
Helmsteder Straße 1
26434 Hohenkirchen 04463 989 - 124
04463 989 - 150